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Erfolg für Privatschulen: Bundestag beschließt Neuregelung bzgl. Absetzbarkeit des Schulgelds

Sehr geehrter Herr Kirstein,

wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass der Bundestag im Rahmen der 2. / 3. Lesung heute beschlossen hat, die Neuregelung zur Absetzbarkeit des Schulgeldes im Sinne des VDP und seiner Verbündeten zu verabschieden.

Zu den neuen Regelungen im Einzelnen:

- Auch zukünftig sollen dreißig Prozent des Schulgeldes absetzbar bleiben. Der ursprüngliche Entwurf, wonach die Absetzbarkeit bis 2011 komplett gestrichen werden sollte, hat sich demnach nicht durchgesetzt.

- Als „Deckelungssumme“ sind 5000,- € vorgesehen. Das bedeutet, dass Schulgeldzahlungen (bei einer Absetzbarkeit von 30 Prozent) bis zu einer jährlichen Höhe von rund 15.000,- € berücksichtigt werden können. Dies ist insbesondere für unsere International Schools ein großer Erfolg.

- Ebenfalls positiv ist, dass die Schulgelder für berufsbildenden Schulen wieder erfasst sind. Hier haben unsere massiven Proteste Wirkung gezeigt.

Gemäß des heute beschlossenen Jahressteuergesetzes 2009 lautet der neue § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG künftig wie folgt:

[Absetzbar sind…]
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium
eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als
gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss
im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.“

Dieser Erfolg wäre nicht ohne das große Engagement unserer VDP-Mitglieder möglich gewesen. Die zahlreichen Protestbriefe sowie die vielen Gespräche, die unsere Mitglieder mit Politikern geführt haben, trugen mit dazu bei, dass die drohende Streichung der Schulgeldabsetzbarkeit erfolgreich abgewendet werden konnte. Hier haben wir gemeinsam einen guten Erfolg erzielen können. Vielen herzlichen Dank an Sie.

Der Bundesvorstand des VDP sowie die Mannschaft der Bundesgeschäftsstelle wünschen Ihnen einen wunderschönen ersten Advent und ein erholsames Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen
Julia Schier, M.A.
Rechtsanwältin
Bundesgeschäftsführerin

Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.
Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft
Bundesgeschäftsstelle
Reinhardtstr. 18
10117 Berlin
Telefon: 030 / 28 44 50 88 – 0
FAX: 030 / 28 44 50 88 - 9
www.privatschulen.de